Unter dem Namen „Imkerinnen- und Imkerverein Bern und Umgebung“ besteht ein 1941 unter dem Namen „Bienenzüchterverein Ortsgruppe Bümpliz“ gegründeter Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Der Verein ist eine Untersektion des Bienenzüchtervereins Bern-Mittelland. Wer Aktivmitglied beim IVB ist, ist auch Mitglied des Bienenzüchtervereins Bern-Mittelland oder einer Sektion des VDRB, in deren Territorium das IVB-Mitglied Bienen hält.
Der Verein fördert und unterstützt seine Mitglieder bei der Bienenhaltung, der Weiterbildung, der Vermarktung von Bienenprodukten und in der Bienenzucht. Wichtigstes Ziel ist die Förderung und Erhaltung der guten imkerlichen Praxis.
Dies wird insbesondere erreicht durch:
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse an der Haltung und Zucht von Bienen hat. Mitgliedschaften im Verein sind möglich in der Form als:
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung an Personen verliehen, die sich dem Verein gegenüber besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder besitzen die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind aber nicht beitragspflichtig.
Neue Mitglieder werden mit Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen.
Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahrs mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Die aktive Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag für ein Jahr ausstehend ist.
Mitglieder können aus folgenden Gründen auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden:
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte der Mitgliedschaft.
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Im ersten Quartal findet die ordentliche Hauptversammlung (HV) statt. Diese hat folgende Traktanden zu erledigen:
Zur Erledigung laufender Geschäfte lädt der Vorstand je nach Notwendigkeit zu weiteren Hauptversammlungen ein. 20% der aktiven Mitglieder können schriftlich eine Hauptversammlung verlangen; diese ist innert sechs Wochen nach dem Eingang des Begehrens durchzuführen.
Zu den Hauptversammlungen sind die Mitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich (per E-Mail oder Briefpost) einzuladen.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ausdrücklich geheime Abstimmung verlangt und beschlossen wird. Wenn die Statuten nichts Anderes vorschreiben, entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Hauptversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen.
Wahlvorschläge und Anträge der Mitglieder müssen dem Präsidenten / der Präsidentin spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden.
Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Namentlich sind dies:
Der Vorstand wird in zweijährigem Turnus gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand organisiert sich für die anfallenden Aufgaben selber. Vorstandsbeschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin den Stichentscheid.
Der Präsident / die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstands und die Hauptversammlung. Er / sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse und vertritt den Verein gegen aussen. Er / sie erstattet der Hauptversammlung über den Jahresbericht Rechenschaft.
Die Sekretärin / der Sekretär führt die Protokolle und verwaltet das Mitgliederverzeichnis. Er / sie steht den Vorstandsmitgliedern mit Schreibarbeiten (Einladungen, Berichte etc.) zur Seite.
Die Kassierin / der Kassier ist für die Führung der Vereinsrechnung zuständig. Er / sie legt an der Hauptversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
Für den Imkerinnen- und Imkerverein Bern und Umgebung zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vize-Präsident. Für den Zahlungsverkehr bei Postfinance und Bank ist zudem die Einzelunterschrift des Kassiers rechtsverbindlich.
Die Vereinsrechnung wird durch mindestens eine Revisiorin / einen Revisioren geprüft. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über die Vereinsrechnung und den Vermögensausweis. Sie haben das Recht, jederzeit in alle Bücher sowie die Kasse Einsicht zu nehmen. Der Revisor / die Revisorin wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Kaderleute arbeiten nach den Vorschriften des VDRB und den Weisungen des Vorstands. Die Berater / Beraterinnen stehen den einzelnen Mitgliedern nach der entsprechenden Tarifverordnung zur Verfügung.
Die Einnahmen bestehen aus:
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Kassierin / den Kassier eingezogen. Diese/r rechnet den Beitrag an die Sektion und Verbände ab.
Die Kasse bestreitet Ausgaben für:
Die Versicherung ist Sache eines jeden Mitgliedes. Der Verein IVB lehnt jede Haftung ab (z.B. für Bienenstiche an seinen Veranstaltungen und deren Folgen).
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine Änderung der Statuten kann nur an einer Hauptversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Hauptversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen. An der Hauptversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auf-lösung des Vereins. Die Einladung zur Auflösung des Vereins hat mindestens 3 Monate vor der Versammlung zu erfolgen.
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll der Sektion Bern-Mittelland zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden zum Zweck einer Neugründung eines Vereins in der gleichen Region.
Die vorliegenden Statuten sind an der Versammlung vom 21. Februar 2015 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Bern, den 21. Februar 2015
Änderungen
Art. 2, Art. 12 Abs. 2 und Art. 19; von der Hauptversammlung IB am 05.03.2016 genehmigt.
Vom Vorstand Bern-Mittelland genehmigt: Säriswil, den 12.01.2016