Imkerinnen und Imker Bern und Umgebung
 
 

Statuten IB

I. Name und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Imkerinnen- und Imkerverein Bern und Umgebung“ besteht ein 1941 unter dem Namen „Bienenzüchterverein Ortsgruppe Bümpliz“ gegründeter Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist eine Untersektion des Bienenzüchtervereins Bern-Mittelland. Wer Aktivmitglied beim IVB ist, ist auch Mitglied des Bienenzüchtervereins Bern-Mittelland oder einer Sektion des VDRB, in deren Territorium das IVB-Mitglied Bienen hält.

Art. 3 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein fördert und unterstützt seine Mitglieder bei der Bienenhaltung, der Weiterbildung, der Vermarktung von Bienenprodukten und in der Bienenzucht. Wichtigstes Ziel ist die Förderung und Erhaltung der guten imkerlichen Praxis.
Dies wird insbesondere erreicht durch:

  1. freie Besprechung aller Fragen betreffend gute imkerlicher Praxis an Vorstandsitzungen und Vereinsversammlungen,
  2. Durchführung und Unterstützung von Fachkursen, Vorträgen, Einzel- und Gruppenberatungen, Exkursionen und geselligen Anlässen,
  3. Förderung des Zuchtwesens, wobei keiner Bienenrasse den Vorzug gegeben wird,
  4. Förderung der Bienengesundheit und Mithilfe bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten,
  5. Verbesserung der Bienenweiden,
  6. Wahrung der Vereinsinteressen gegen aussen, insbesondere auch gegenüber den Behörden,
  7. Zusammenarbeit mit anderen interessierten Vereinen, Verbänden und Gruppierungen.


II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse an der Haltung und Zucht von Bienen hat. Mitgliedschaften im Verein sind möglich in der Form als:

  1. Aktivmitglied,
  2. Passivmitglied,
  3. Ehrenmitglied.

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung an Personen verliehen, die sich dem Verein gegenüber besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder besitzen die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind aber nicht beitragspflichtig.

Art. 5 Aufnahme in den Verein

Neue Mitglieder werden mit Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen.

Art. 6 Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahrs mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Die aktive Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag für ein Jahr ausstehend ist.

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder können aus folgenden Gründen auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden:

  1. groben, fortwährenden Verfehlungen,
  2. Missachten der Statuten,
  3. Handlungen gegen das Vereinsinteresse,
  4. Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte der Mitgliedschaft.

III. Organisation

Art. 8 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die interne Revision.


Art. 9 Die ordentliche Hauptversammlung

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Im ersten Quartal findet die ordentliche Hauptversammlung (HV) statt. Diese hat folgende Traktanden zu erledigen:

  1. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Festsetzung des Jahresbeitrags und allfälliger Entschädigungen,
  4. Wahl des Vorstandes und der internen Revision,
  5. Aufstellung des Jahresprogramms,
  6. Statutenänderungen.


Art. 10 ausserordentliche Hauptversammlungen

Zur Erledigung laufender Geschäfte lädt der Vorstand je nach Notwendigkeit zu weiteren Hauptversammlungen ein. 20% der aktiven Mitglieder können schriftlich eine Hauptversammlung verlangen; diese ist innert sechs Wochen nach dem Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 11 Einladung

Zu den Hauptversammlungen sind die Mitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich (per E-Mail oder Briefpost) einzuladen.

Art. 12 Beschlussfassung

Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ausdrücklich geheime Abstimmung verlangt und beschlossen wird. Wenn die Statuten nichts Anderes vorschreiben, entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Hauptversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen.


Wahlvorschläge und Anträge der Mitglieder müssen dem Präsidenten / der Präsidentin spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden.

Art. 13 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Namentlich sind dies:

  • Präsidentin / Präsident,
  • Vizepräsidentin / Vizepräsident,
  • Sekretärin / Sekretär,
  • Kassierin / Kassier,
  • mindestens 1 Beisitzende / 1 Beisitzer.

Der Vorstand wird in zweijährigem Turnus gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 14 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins in den Dachorganisationen sowie gegen aussen,
  2. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,
  3. Erstellen und Durchführung des Jahresprogramms gemäss Art. 3 dieser Statuten,
  4. weitere durch die Hauptversammlung bestimmte Aufgaben.

Der Vorstand organisiert sich für die anfallenden Aufgaben selber. Vorstandsbeschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin den Stichentscheid.


Art. 15 Präsidium

Der Präsident / die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstands und die Hauptversammlung. Er / sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse und vertritt den Verein gegen aussen. Er / sie erstattet der Hauptversammlung über den Jahresbericht Rechenschaft.

Art. 16 Das Sekretariat

Die Sekretärin / der Sekretär führt die Protokolle und verwaltet das Mitgliederverzeichnis. Er / sie steht den Vorstandsmitgliedern mit Schreibarbeiten (Einladungen, Berichte etc.) zur Seite.

Art. 17 Die Kassierin / der Kassier

Die Kassierin / der Kassier ist für die Führung der Vereinsrechnung zuständig. Er / sie legt an der Hauptversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

Art. 18 Unterschriftenregelung

Für den Imkerinnen- und Imkerverein Bern und Umgebung zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vize-Präsident. Für den Zahlungsverkehr bei Postfinance und Bank ist zudem die Einzelunterschrift des Kassiers rechtsverbindlich.

Art. 19 interne Revision

Die Vereinsrechnung wird durch mindestens eine Revisiorin / einen Revisioren geprüft. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht über die Vereinsrechnung und den Vermögensausweis. Sie haben das Recht, jederzeit in alle Bücher sowie die Kasse Einsicht zu nehmen. Der Revisor / die Revisorin wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 20 Kaderleute

Kaderleute arbeiten nach den Vorschriften des VDRB und den Weisungen des Vorstands. Die Berater / Beraterinnen stehen den einzelnen Mitgliedern nach der entsprechenden Tarifverordnung zur Verfügung.

IV. Finanzen

Art. 21 Mittelbeschaffung

Die Einnahmen bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen,
  2. Vermögenserträgen,
  3. freiwilligen Beiträgen/Spenden,
  4. Subventionen,
  5. Aktionen des Vereins.


Art. 22 Inkasso

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Kassierin / den Kassier eingezogen. Diese/r rechnet den Beitrag an die Sektion und Verbände ab.

Art. 23 Auslagen

Die Kasse bestreitet Ausgaben für:

  1. Anschaffungen, Spesen,
  2. Jahresbeiträge an die Sektion und Verbände,
  3. Entschädigungen für Vorstandsmitglieder, gemäss Beschluss der Hauptversammlung,
  4. die durch die Hauptversammlung beschlossenen weiteren Ausgaben.


Art. 24 Haftung

Die Versicherung ist Sache eines jeden Mitgliedes. Der Verein IVB lehnt jede Haftung ab (z.B. für Bienenstiche an seinen Veranstaltungen und deren Folgen).
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 25 Statutenänderung, Vereinsauflösung

Eine Änderung der Statuten kann nur an einer Hauptversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Hauptversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen. An der Hauptversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auf-lösung des Vereins. Die Einladung zur Auflösung des Vereins hat mindestens 3 Monate vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 26 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll der Sektion Bern-Mittelland zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden zum Zweck einer Neugründung eines Vereins in der gleichen Region.

Art. 27 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten sind an der Versammlung vom 21. Februar 2015 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

Bern, den 21. Februar 2015

 

Änderungen

Art. 2, Art. 12 Abs. 2 und Art. 19; von der Hauptversammlung IB am 05.03.2016 genehmigt.
Vom Vorstand Bern-Mittelland genehmigt: Säriswil, den 12.01.2016